Seit dem 18. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, kurz DL-InfoV, in Kraft getreten und betrifft unsere Informationen und Veröffentlichungen und natürlich beraten wir unsere Kunden besser, wenn wir wissen was nun veröffentlicht werden muss:
Die DL-InfoV ergänzt bereits bestehende Informationspflichten, wie sie durch diese Gestze geregelt werden:
- die Preisangabenverordnung (PAngV)
- das Telemediengesetz
- die BGB-Informationspflichtenverordnung.
Wichtig ist, dass AGBs bisher nur auf der Website lesbar sein mussten in bestimmten Fällen und nun in jedem Fall.
Auch bestehende Versicherungen wie z.B. eine Haftpflichtversicherung müssen benannt werden.
Preise für Dienstleistungen für Endverbraucher müssen angegeben werden vor Vertragsschluss, also keinen generellen Preislisten.
Ausführliche Informationen online kurz und knapp zu lesen hier im PDF der Kanzlei Saefken. Und bei Gründungszuschuss.de mit umfangreichen Erklärungen.
Es wäre eine gute Idee bestehende Kunden darüber zu informieren und das WebsiteImpressum zu checken – eventuell als Service.
Dies alles gilt, wenn es zu Vertragsabschlüssen kommt. Rechtsgrundlagen sind die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und national § 6c GewO. Diese sachfremd kodifizierte Bestimmung gilt ausdrücklich auch für alle Freiberufler. Einzelheiten sind der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – veröffentlicht in BGBl. I Nr. 11, S. 267 – (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV) vom 12.03.2010 zu entnehmen:
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf
Wichtig ist vor allem:
Nach § 2 der Verordnung muss dem Kunde vor Auftragserteilung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören neben Vor- und Familiennamen auch die Geschäftsadresse einschließlich der Telekommunikationsdaten. Ebenso muss gfs. Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde angegeben werden.
Zudem muss auch Name und Anschrift einer Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden, wenn diese gesetzliche Pflicht ist, wie bei Rechtsanwälten. Es genügt, wenn diese Informationen in den Geschäftsräumen vorgehalten oder über die Website leicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 der Verordnung sieht weitere auf Anfrage dem Kunden zu Verfügung zu stellende Informationen vor. Hier hat der Dienstleister auch Angaben über die mit ihm in beruflicher Gemeinschaft stehenden Personen zu machen. Hat sich der Dienstleister einem Verhaltenskodex unterworfen, so müssen auch Informationen hierüber erteilt werden.
§ 4 der Verordnung bestimmt, wann und welche Preisangaben gegenüber dem Kunden erforderlich sind.
Nach § 5 der Verordnung ist schließlich darauf zu achten, dass keinerlei diskriminierende Kundenbedingungen bekannt gemacht werden.
Der Verstoß gegen die Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 der GewO dar.
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf <http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf>
Wichtig ist für Sie vor allem:
Nach § 2 der Verordnung muss dem Kunde vor Auftragserteilung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören neben Vor- und Familiennamen auch die Geschäftsadresse einschließlich der Telekommunikationsdaten. Ebenso muss gfs. Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde angegeben werden.
Zudem muss auch Name und Anschrift einer Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden, wenn diese gesetzliche Pflicht ist, wie bei Rechtsanwälten. Es genügt, wenn diese Informationen in den Geschäftsräumen vorgehalten oder über die Website leicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 der Verordnung sieht weitere auf Anfrage dem Kunden zu Verfügung zu stellende Informationen vor. Hier hat der Dienstleister auch Angaben über die mit ihm in beruflicher Gemeinschaft stehenden Personen zu machen. Hat sich der Dienstleister einem Verhaltenskodex unterworfen, so müssen auch Informationen hierüber erteilt werden.
§ 4 der Verordnung bestimmt, wann und welche Preisangaben gegenüber dem Kunden erforderlich sind.
Nach § 5 der Verordnung ist schließlich darauf zu achten, dass keinerlei diskriminierende Kundenbedingungen bekannt gemacht werden.
Der Verstoß gegen die Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 der GewO dar.
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