Archiv für Juni 2010

Brandneue Informationspflichten für Dienstleister seit Mai 2010

Mittwoch, 09. Juni 2010

Seit dem 18. Mai 2010 ist die  Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, kurz DL-InfoV, in Kraft getreten und betrifft unsere Informationen und Veröffentlichungen und natürlich beraten wir unsere Kunden besser, wenn wir wissen was nun veröffentlicht werden muss:

Die DL-InfoV ergänzt bereits bestehende Informationspflichten, wie sie durch diese Gestze geregelt werden:

  • die Preisangabenverordnung (PAngV)
  • das Telemediengesetz
  • die BGB-Informationspflichtenverordnung.

Wichtig ist, dass AGBs bisher nur auf der Website lesbar sein mussten in bestimmten Fällen und nun in jedem Fall.
Auch bestehende Versicherungen wie z.B. eine Haftpflichtversicherung müssen benannt werden.

Preise für Dienstleistungen für Endverbraucher müssen angegeben werden vor Vertragsschluss, also keinen generellen Preislisten.

Ausführliche Informationen online kurz und knapp zu lesen hier im PDF der Kanzlei Saefken. Und bei Gründungszuschuss.de mit umfangreichen Erklärungen.

Es wäre eine gute Idee bestehende Kunden darüber zu informieren und das WebsiteImpressum zu checken – eventuell als Service.

Dies alles gilt, wenn es zu Vertragsabschlüssen kommt. Rechtsgrundlagen sind die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und national § 6c GewO. Diese sachfremd kodifizierte Bestimmung gilt ausdrücklich auch für alle Freiberufler. Einzelheiten sind der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – veröffentlicht in BGBl. I Nr. 11, S. 267 – (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV) vom 12.03.2010 zu entnehmen:

www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf

Wichtig ist vor allem:
Nach § 2 der Verordnung muss dem Kunde vor Auftragserteilung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören neben Vor- und Familiennamen auch die Geschäftsadresse einschließlich der Telekommunikationsdaten. Ebenso muss gfs. Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde angegeben werden.

Zudem muss auch Name und Anschrift einer Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden, wenn diese gesetzliche Pflicht ist, wie bei Rechtsanwälten. Es genügt, wenn diese Informationen in den Geschäftsräumen vorgehalten oder über die Website leicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 der Verordnung sieht weitere auf Anfrage dem Kunden zu Verfügung zu stellende Informationen vor. Hier hat der Dienstleister auch Angaben über die mit ihm in beruflicher Gemeinschaft stehenden Personen zu machen. Hat sich der Dienstleister einem Verhaltenskodex unterworfen, so müssen auch Informationen hierüber erteilt werden.

§ 4 der Verordnung bestimmt, wann und welche Preisangaben gegenüber dem Kunden erforderlich sind.

Nach § 5 der Verordnung ist schließlich darauf zu achten, dass keinerlei diskriminierende Kundenbedingungen bekannt gemacht werden.

Der Verstoß gegen die Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 der GewO dar.

Dienstleistern müssen seit 17.05.2010 neue Informationspflichten gegenüber ihren Kunden beachten, wenn es zu Vertragsabschlüssen kommt. Die Angabenpflicht geht wesentlich über den Rahmen hinaus, der bislang bereits für Telemediendienstanbieter gilt (§ 5 TMG). Rechtsgrundlagen sind die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und national § 6c GewO. Diese sachfremd kodifizierte Bestimmung gilt ausdrücklich auch für alle Freiberufler. Einzelheiten sind der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – veröffentlicht in BGBl. I Nr. 11, S. 267 – (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV) vom 12.03.2010 zu entnehmen:



www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf <http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf>



Wichtig ist für Sie vor allem:



Nach § 2 der Verordnung muss dem Kunde vor Auftragserteilung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören neben Vor- und Familiennamen auch die Geschäftsadresse einschließlich der Telekommunikationsdaten. Ebenso muss gfs. Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde angegeben werden.



Zudem muss auch Name und Anschrift einer Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden, wenn diese gesetzliche Pflicht ist, wie bei Rechtsanwälten. Es genügt, wenn diese Informationen in den Geschäftsräumen vorgehalten oder über die Website leicht zugänglich gemacht werden.



§ 3 der Verordnung sieht weitere auf Anfrage dem Kunden zu Verfügung zu stellende Informationen vor. Hier hat der Dienstleister auch Angaben über die mit ihm in beruflicher Gemeinschaft stehenden Personen zu machen. Hat sich der Dienstleister einem Verhaltenskodex unterworfen, so müssen auch Informationen hierüber erteilt werden.



§ 4 der Verordnung bestimmt, wann und welche Preisangaben gegenüber dem Kunden erforderlich sind.



Nach § 5 der Verordnung ist schließlich darauf zu achten, dass keinerlei diskriminierende Kundenbedingungen bekannt gemacht werden.



Der Verstoß gegen die Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 der GewO dar.

Designer-Stammtisch am 09. Juni im Lenz in München

Freitag, 04. Juni 2010

Herzliche Einladung an alle Designer, WebDesigner, Kreative: Einladung zum Designer-Stammtisch am 09. Juni im Lenz, München, via Xing in der Gruppe anmelden hier:

Xing Gruppe DESIGNER-STAMMTISCH

Oder Nachricht an mich wegen der Tisch-Platz-Reservierung.

Unser Stammtisch trifft sich wöchentlich – und immer macht es riesigen Spaß und ist Inspiration pur. Meist kommen etwa 8 Leute. In der Gruppe sind 25 Kreative bisher, wir planen auch Events+Arbeitsgruppe+Happenings in Agenturen.  Wir freuen uns auf weitere Kreativ-Köpfe.

AGBs und Vertragsgestaltung für WebDesigner

Dienstag, 01. Juni 2010

..sind das Allerwichtigste überhaupt. Ein Heiligtum und die Rückversicherung.

Nach 15 Jahren WebDesign und 7 Jahren davon selbständig habe ich viel erlebt. Angefangen von Fusionen und Konkurs in der New Economy -  und den strategischen, innenpolitischen Kämpfen in einem konservativen Old Economy Unternehmen. Ich habe auch gesehen, wie sich Dienstleister aufgrund fehlender, detaillierter Leistungsbeschreibung ruiniert haben.

Ich freue mich natürlich nicht, wenn ich für Angebote und Leistungsbeschreibungen aufgrund mangelhafter Briefings Stunden benötige, aber es bewahrt mich davor Leistungen erbringen zu müssen, die nicht klar definiert und nicht ausgeschlossen wurden.

Die meisten meiner Kunden sind Freunde geworden und ich denke das ist nicht die Regel. Um mich und mein Unternehmen vor zahlungsunfähigen und unguten Kunden zu schützen, habe ich als Airbag meine AGBs und nutze sie nur wenn es ärgerlich wird.

Vorausschickend sage ich Euch noch, dass ich natürlich nicht Rechtsanwalt bin sondern Designer, und dass meine Tipps hier nur Anregungen sind – keine Rechtsberatung. Und jetzt geht es los:

Das bedeutet folgender Ablauf ist zwingend:

  • detaillierte Leistungsbeschreibung im Angebot, Hinweis auf das Gelten der AGBs, die AGBs mitsenden
  • Hinweis auf die Gültigkeit des Angebotes im Zeitraum von 8 Wochen
  • Unterschrift des Kunden per Fax oder im Original
  • Auftragsbestätigung von mir an den Kunden!!!!! Wichtig-erst jetzt gilt der Auftrag
  • Anzahlungssumme, 40 Prozent
  • Abnahme der Layouts durch den Kunden
  • Zwischenzahlung bevor die Programmierung ausgeliefert wird, 50 Prozent
  • Lieferung der Programmierung auf den Kundenserver, nicht vor Zahlungseingang
  • Restzahlung nach Fertigstellung, 10 Prozent

Jetzt werden automatisch die Rechte am Werk an den Kunden übertragen, einfache Rechte. Das bedeutet der Kunde erhält die Lizenz das Werk zu nutzen, nicht aber Kopien davon weiter zu verkaufen. Das ist wichtig, wenn man eine tolle Progammierung entwickelt und zum Beispiel einen Festpreis anbietet und am Auftrag wenig verdient. Oder wenn man ein tolles Logo für eine – später weltweit expandierende Franchisingkette entwickelt. Disney verkauft schließlich auch Lizenzen für die Nutzung seiner Characters.

AGBs müssen mit dem Angebot versendet werden, und ich erwähne im Angebot ausdrücklich, dass mit Vertragsabschluss meine AGBs anerkannt werden.

In AGBs müssen – ergänzend zum Angebot folgende Termini stehen:

Die Rechte am Werk werden mit der Schlusszahlung übertragen. ( Das heißt: vorher nicht und es ist ratsam zu zahlen. Rechte sind auch immer einfache Rechte, wenn ich nicht im Angebot etwas anderes schreibe. Wobei ich kein Freund des Rechtehandels bin. Sehr interessant, wenn Logos im Auftrag enthalten sind, ich hatte mal einen Kunden der nicht zahlen wollte und eigentlich Zwischenhändler war, weil er das Projekt an einen ziemlich zahlungskräftigen Kunden weiter verkauft hat. Der Kunde hat das Logo verwendet, an dem niemand Rechte besaß, weil es nicht bezahlt wurde. Das wird sehr teuer für den Zwischenhändler.)

Alle vom Vertrag abweichenden Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung (durch mich). Das ist wesentlich wenn man allein in den Räumen beim Kunden sitzt und er mit mehreren Personen etwas anderes als besprochen zu seinen Gunsten auslegt.

Die Inhalte (Texte, Bilder etc) müssen in folgender Form geliefert werden: kopierbare Inhalte in Word- oder Excel, Bilder als JPGs oder Gif. Das verpflichtet den Kunden inhaltliches Material zu liefern.

Der Kunde versichert, dass er die Rechte am gelieferten Material besitzt. Ist für uns ganz klar, nicht aber für Laien.

Außerdem empfehle ich dringend den Abschluss einer beruflichen Haftpflichtversicherung und einer Vermögenschadenversicherung – zum Beispiel für den Fall, dass ein Subunternehmer Viren auf den Kundenserver einbringt und der Kunde uns haftbar macht. Und natürlich Verträge mit Subunternehmern – damit sie liefern müssen und nicht einfach aus dem Projekt aussteigen, wenn Ihnen danach ist und der Kunde zu recht wütend ist. Ist mir auch mal passiert.

Der Designer hat das Recht im Auftrag und allen Vervielfältigungen als Urheber genannt zu werden. Klar, wir wollen im Impressum stehen und einen Backlink haben.

Ganz wichtig: Kommt der Auftraggeber mit einer Rate in Verzug, werden sofort alle weiteren Zahlungsabschnitte fällig. Damit wir nicht gemeinsam in eine mögliche Insolvenz des Kunden gehen.

Und alle wesentlichen Dinge immer schriftlich machen und wesentliche Vereinbarungen aus Telefonaten kurz rückbestätigen. Stefan, der Superanwalt sagt: Wer schreibt, der bleibt”. Heißt: der geht nicht unter.

Wen meine AGBs interessieren, kann sie hier online lesen – ich ich bin Euch dankbar für Eure Anregungen, Meinung und Verbesserungsvorschläge. So kann ich eventuelle Lücken verbessern und ich hoffe mein gesammeltes Wissen nützt Euch sehr, denn Designer sind meist keine Kaufleute. Eine Freundin sagt immer: wenn man einen Verlust macht um daraus zu lernen – betrachte das als teures Seminar.

Am Ende eines gemeinsamen Projektes wollen wir alle zusammen glücklich sein und noch viele, tolle Projekte zusammen machen und viele schöne Erlebnisse mit geschätzten Kunden und Freunden haben. Dafür müssen wir uns vor den nicht guten Kunden schützen, die es auch gibt.

Lest auch noch meinen Artikel zur Abnahme des Werkes und zur Vertragsgestaltung.